Steuern beim Gold (Ver-) Kauf – Steuerfrei möglich?
Mit zunehmender Inflation wird die Anlage in Gold für viele Menschen immer interessanter. Beim Kauf und Verkauf von Gold ist bezüglich der Steuern einiges zu beachten.
Mehrwertsteuer beim Kauf von Gold
In Hinblick auf Steuern ist Gold nicht gleich Gold. Wenn goldene Schmuckstücke, Sammelmünzen oder Altgold, die nicht als Zahlungsmittel zugelassen sind, unterliegen beim Kauf der Mehrwertsteuer von 19 %.
Alles, was als Wertanlage gilt, ist von der Mehrwertsteuer befreit. Als sogenanntes Anlagegold nach § 25c Abs. 2 UStG entsprechend der EU-Richtlinie 98/80/EG1 gelten:
- Goldbarren mit einem Feinheitsgrad von mindestens 995. Baren und Plättchen unter einem Gramm können von den Mitgliedsländern der EU ausgenommen werden.
- Goldmünzen, die nach 1800 geprägt wurden und einen Goldgehalt von mindestens 900 aufweisen. Außerdem dürfen sie bloß zu einem Preis gehandelt werden, der nur 80 % höher sein darf als der Goldpreis. Beliebte Anlagemünzen wie die von Krügerand entsprechen diesen Anforderungen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Liste mit den Münzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Sehr alte Münzen oder Altgold sind dagegen beim Kauf mit der Mehrwertsteuer belastet.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, können Sie Gold im Gegensatz zu Silber steuerfrei kaufen.
Nur Gold ist von der Mehrwertsteuer befreit. Andere physische Edelmetalle wie beispielsweise Silberbarren sind mehrwertsteuerpflichtig. Allerdings gibt es speziell bei Silbermünzen einen „Trick“. Es kann die Differenzialbesteuerung angewendet werden, wodurch der Steuersatz sinkt.
Haltedauer: ein entscheidendes Kriterium für die Steuer
Wer das Gold länger als ein Jahr besitzt, also nicht verkauft, muss keine Steuern zahlen. Der Gewinn unterliegt anders als Kapitalerträge keiner Abgeltungssteuer. Nach § 23 EStG gilt die Anlage von Gold als privates Veräußerungsgeschäft, bei dem keine Steuern anfallen. Eine Erwähnung in der Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Ein Verkauf innerhalb des ersten Jahres wird als Spekulationsgeschäft bezeichnet. Hier wird ein individueller Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn fällig. Dabei existiert eine Freigrenze von 600 Euro. Die Gewinne sind in der Steuererklärung anzugeben.
Sobald die Freigrenze überschritten wird, muss die gesamte Summe versteuert werden. Nicht nur der Betrag über die Grenze. Die Freigrenze setzt sich aus allen Veräußerungsgeschäften zusammen. Falls Sie weitere steuerpflichtige Edelmetalle verkauft haben, werden diese zum Gold dazugerechnet. Dies gilt für Altgold genauso wie für Anlagengold.
Steuern und Papiergold – Wertpapiere steuerfrei?
Neben physischem Gold können Sie als Anleger auch Wertpapiere erwerben. Deren Gewinne unterliegen beim Verkauf der 25-prozentigen Abgeltungssteuer. Die Anlagedauer spielt
hierbei keine Rolle. Zu den Gold Wertpapieren zählen: Gold-Zertifikate, ETCs, Aktien von Goldminen und Goldfonds.
Eine rechtliche Grauzone sind bisher Papiere, in denen ein Lieferanspruch auf materielles Gold verbrieft ist. 2015 erließ der Bundesfinanzhof die Regelung, dass wenn ein Lieferanspruch auf Gold gegeben ist, soll es wie physisches Gold behandelt werden. Gewinne sind also nach einjähriger Haltedauer steuerfrei. Ein bekanntes Beispiel ist das Xetra-Gold.
Gute Gründe, die einen Verkauf von Gold attraktiv machen
Anlagegold ist beim Kauf von der Mehrwertsteuer befreit. Nach einjähriger Haltedauer sind die Gewinne beim Verkauf von physischem Gold steuerfrei.
So ist der Kauf und Verkauf von Gold ohne Steuern möglich. Das ist eine super Sache! Sie können Gold also gewinnbringend verkaufen und müssen dafür keine Steuer zahlen. Das Beste: Der Ankauf gelingt online.
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